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   BVerwG, 29.09.1971 - VIII B 113.70   

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https://dejure.org/1971,2058
BVerwG, 29.09.1971 - VIII B 113.70 (https://dejure.org/1971,2058)
BVerwG, Entscheidung vom 29.09.1971 - VIII B 113.70 (https://dejure.org/1971,2058)
BVerwG, Entscheidung vom 29. September 1971 - VIII B 113.70 (https://dejure.org/1971,2058)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Gewahrsamsbegriffs des Heimkehrergesetzes (HkG)

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  • BVerwG, 28.09.1967 - VIII B 94.67

    Zulassung der Revision gegen ein Verwaltungsgerichtsurteil in Wehrpflichtsachen

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1971 - VIII B 113.70
    Eine Verletzung von § 144 Abs. 6 VwGO wäre nämlich ein Verfahrensmangel; auf eine ihn betreffende Revisionsrüge könnte nur die zulassungsfreie Revision (§ 34 Abs. 2 Satz 1 WpflG), nicht aber die Nichtzulassungsbeschwerde gestützt werden (BVerwGE 28, 22).
  • BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 77.68

    Voraussetzung der Wehrdienstbefreiung von Heimkehrern - Unzulässigkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1971 - VIII B 113.70
    Im Streit der Beteiligter, ob der Kläger als Heimkehrer gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Wehrpflichtgesetzes -WpflG-, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), vom Wehrdienst befreit ist, wurde das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts durch Urteil des erkennenden Senats vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 77.68 - (BVerwGE 32, 50) aufgehoben; die Sache wurde zur anderweitigen.
  • BVerwG, 14.01.1959 - V C 337.56

    Anspruch auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung wegen der Verbringung in

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1971 - VIII B 113.70
    Die Beschwerdebegründung bezieht sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1959 - BVerwG V C 337.56 - (ZLA 1959, 268), das zum Gewahrsamsbegriff des Heimkehrergesetzes aber nichts sagt; es unterscheidet einen, weiteren Begriff des Gewahrsams für die sogenannten echten und einen engeren Begriff des Gewahrsams für die sogenannten unechten Kriegsgefangenen (vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes).
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